Statuten - Fridli Divers

 
 
 

Glarus Nord, 20. Januar 2012

Letzte Statutenänderung genehmigt an der Hauptversammlung 2012.

Der Präsident & Der Aktuar

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung “Fridli Divers Glarnerland” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2 Sitz
Der offizielle rechtliche Sitz und somit der Gerichtsstand des Vereins ist Glarus Nord und ist unabhängig von der Postadresse, welche in der Regel der Wohnsitz des Präsidenten ist.

Art. 3 Ziel / Zweck
Ziel des Tauchclubs ist die Ausübung und Verbreitung des Tauchsports. Die Fridli Divers Glarnerland erreichen ihre Ziele durch:
a) Ausbildung von ABC- und Gerätetaucher
b) Regelmässige Trainings zur Förderung der Tauchsicherheit und Kondition
c) Organisation und Durchführung von Ausbildungs- und Wiederholungskursen
d) Organisation von Anlässen
e) Anschaffung und Bereitstellung von Rettungs- und Tauchmaterial
f) Beratung und Unterstützung der örtlichen Rettungsdienste und interessierter Organisationen auf dem Gebiete des Rettungs- und Tauchwesens
g) Förderung des Wettkampfsportes im Rettungs- und Tauchwesens

 

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 4 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Gönnern

Art. 5 Definition der Mitgliederkategorien
a) Aktivmitglieder können nur brevetierte Taucher sein.
b) Passivmitglieder sind private oder juristische Personen, welche Interesse an den Bestrebungen des Tauchclubs bekunden und sich teilweise an den Anlässen beteiligen. Sie unterstützen den Club auch materiell. Passivmitglieder verfügen über das Antrags- und Diskussionsrecht, jedoch nicht über das Stimm- und Wahlrecht. Für besondere Clubleistungen können Gebühren erhoben werden.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche seit 30 Jahren Aktivmitglieder des Clubs sind oder sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Das Vorschlagswesen der Mitglieder bleibt offen. Die Ehrung erfolgt durch die Übergabe eines Präsentes an der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind nicht von der Beitragspflicht befreit.
d) Gönner sind private oder juristische Personen, welche Interesse an den Bestrebungen des Tauchclubs bekunden und sich teilweise an den Anlässen beteiligen. Sie unterstützen den Club auch materiell, wobei die Unterstützung i.d.R über diejenige von Passivmitgliedern hinaus geht. Gönner verfügen über das Antrags- und Diskussionsrecht, jedoch nicht über das Stimm- und Wahlrecht. Für besondere Clubleistungen können Gebühren erhoben werden.

Art. 6 Aufnahme
Die provisorische Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Die provisorische Aufnahme muss durch die Hauptversammlung definitiv bestätigt werden.

Art. 7 Austritt
Ein Mitglied kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres aus dem Tauchclub austreten.

Art. 8 Ausschluss
a) Wer den Satzungen des Tauchclubs nicht gerecht wird, seinen Pflichten gegenüber dem Club nicht nachkommt oder dem Ansehen des Clubs sonst wie schadet, kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
b) Wer trotz Mahnung den Jahresbeitrag bis zur Hauptversammlung des folgenden Jahres
nicht entrichtet, kann ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Jahresbeitrag muss bis zum 31. Mai des laufenden Jahres bezahlt sein.
c) Ein Ausschluss kann jederzeit vom Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe verfügt
werden. Er kann innert 10 Tagen an die Hauptversammlung weitergezogen werden, die ohne Angabe von Gründen entscheidet. Die Weiterzugserklärung ist schriftlich einzureichen.
d) Der Vorstand hat das Recht, ein Vereinsmitglied, das den Ausschluss angefochten hat, bis zum Beschluss der Hauptversammlung von sämtlichen Aktivitäten des Vereins auszuschliessen.

Art. 9 Rechte und Pflichten des einzelnen Mitgliedes
a) Stimmrecht
Stimmrecht mit einer Stimme haben an der Hauptversammlung die Mitglieder des Vorstandes, die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Kumulation und Vertretung von Stimmen ist unzulässig.
b) Antragsrecht
Alle stimmberechtigten Mitglieder können an der Hauptversammlung die Behandlung von
Geschäften beantragen. Diesbezügliche Begehren sind spätestens 10 Tage vorher dem
Vorstand schriftlich einzureichen.
c) Teilnahmerecht
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
d) Beitragspflicht
Die Hauptversammlung legt für alle Mitgliederkategorien den Jahresbeitrag fest.
e) Ehrungen
Eine Ehrung erfolgt, wenn sich ein Mitglied in besonderer Weise um den Tauchclub verdient
gemacht hat. Die zu Ehrenden werden vom Vorstand bestimmt. Das Vorschlagswesen der
Mitglieder bleibt offen. Die Ehrung wird durch Übergabe eines Präsentes an der Hauptversammlung der Mitglieder vollzogen. Sie befreit nicht von der Zahlung des Mitgliederbeitrages.

 

3. Organisation des Tauchclubs

Art. 10 Organe
Organe des Tauchclubs sind:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren

Art. 11 Ordentliche Hauptversammlung
a) Die Hauptversammlung setzt sich aus den in Art. 4 erwähnten Mitgliedern zusammen. Das
Stimmrecht richtet sich nach Art. 9 a) dieser Statuten.
b) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag, und sofern ein Drittel der Anwesenden diesen
Antrag zustimmen, erfolgen sie geheim.
c) Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen
die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12 Einberufung
Die Hauptversammlung, die jedes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 1. März stattfindet, wird vom Vorstand vorbereitet und einberufen. Die Einberufung hat durch Brief, E-Mail oder durch Publikation in einem offiziellen Organ, unter Angabe der Traktanden, mindestens 28 Tage vor dem festgesetzten Datum zu erfolgen. Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Art. 13 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Definitive Aufnahme und Information über Ausschlüsse von Mitglieder / Mutationen
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Clubpräsidenten und des technischen Leiters
d) Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechnung und Revisorenbericht
e) Wahl für eine Amtsdauer von 2 Jahren
– Präsident und Kassier
– Vorstandsmitglieder
– Rechnungsrevisoren
f) Genehmigung des Jahresprogramms und Budgets
g) Festlegung der Jahresbeiträge gemäss Art. 9 d
h) Abänderung und Ergänzung der Statuten und Reglemente
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrungen

Art. 14 Ausserordentliche Hauptversammlung
a) Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt.
b) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung sinngemäss.

Art. 15 Der Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich aus maximal 10 Aktivmitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, selbst. Bei gerader Mitgliederzahl zählt die Stimme des Präsidenten innerhalb des Vorstandes doppelt, d.h. bei Stimmgleichheit hat er den Stichentscheid zu fällen.
b) Der Vorstand hat alle Beschlüsse zu fassen und Geschäfte zu erledigen, die nicht gemäss
gesetzlichen Statuten anderen Organen vorbehalten sind. Er kann seine Kompetenzen im
Bedarfsfall delegieren.
c) Tritt infolge Rücktritt, Todesfall, längerer Erkrankung oder ähnlichen Gründen eine personelle Lücke ein, so ist der Vorstand ermächtigt, Geschäfte auf dem Zirkulationsweg zu behandeln und zu erledigen.
d) Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten sooft wie es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Drei Vorstandsmitglieder haben das Recht, vom Präsidenten die Einberufung des Vorstandes zu verlangen.

Art. 16 Rechtsverbindliche Unterschriften
a) Der Präsident und der Kassier sind einzeln zeichnungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zu zweien zeichnungsberechtigt.
b) Verträge für wiederkehrende Verpflichtungen sind zu zweit zu unterzeichnen.

Art. 17 Revisoren
Die Revisoren prüfen die vom Kassier abgelegten Rechnungen und den Vermögensstand der einzelnen Vermögenskomplexe. Sie erstellen zuhanden der Hauptversammlung einen Revisorenbericht.

 

4. Finanzen und Haftbarkeit

Art. 18 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht nur aus dem Tauchclubvermögen.

Art. 19 Einnahmen
Die Einnahmen des Tauchclubs bestehen aus:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Erträgen aus Ausbildungstätigkeiten
c) Gönner- und Sponsorenbeiträge
d) Erträgen aus dem Vereinsvermögen
e) Erträgen aus dem Betrieb der Füllstation
f) Arbeiten, Überwachungsaufgaben, Spezialeinsätzen usw.
g) Subventionen, Zuwendungen irgendwelcher Art
h) Diversen Erträgen

Art. 20 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt und mittels geeigneter Massnahmen den Mitgliedern mitgeteilt.

Art. 21 Ausgaben
Nicht budgetierte Ausgaben, die zu einem Defizit in der Jahresrechnung führen, müssen durch das jeweilige Organ begründet werden.

Art. 22 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Tauchclubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es bestehen keine persönlichen Haftungen der Mitglieder oder Nachschusspflichten derselben.

 

5. Schlussbestimmungen

Art. 23 Statutenrevision
Zur Total- oder Teilrevision der Statuten bedarf es an der Hauptversammlung einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen.

Art. 24 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Tauchclubs erfolgt in den vom Gesetz vorgesehene Fällen (Art. 77 ZGB). Aus anderen Gründen kann die Auflösung nur durch eine eigens hierzu einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf für den Auflösungsbeschluss Zweidrittel der anwesenden Stimmen. Im Falle einer Auflösung des Tauchclubs wird das Vereinsvermögen unter die verbliebenen Mitglieder aufgeteilt.